Satzung

SATZUNG

§1 Name, Sitz und Gründungsdatum des Vereins; Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Grünstreifen“ – im Folgenden „Verein“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt anschließend den Zusatz „e.V.“.
  3. Gründungsdatum ist der 19.10.2016.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des gesellschaftlichen Bewusstseins für nachhaltiges und verantwortungsvolles Handeln und Konsumieren. Insbesondere sollen gefördert werden:

    * Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung im Bereich der Nachhaltigkeit;
    * Vernetzung mit anderen Organisationen und Initiativen zum Wissensaustausch und zur Zusammenarbeit;
    * Vermittlung handwerklicher Fähigkeiten und gärtnerischen Kompetenzen im Sinne der Selbstversorgung und Wertschätzung von Ressourcen;
    * lokale und regionale Strukturen.
  1. Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

    * Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen;
    * Zusammenstellung und Bereitstellung von Informationsmaterial;
    * Durchführung von Kursen und Workshops für Kinder, Jugendliche und Erwachsene;
    * Schaffung von Möglichkeiten zur handwerklichen und kreativen Arbeit, zum forschen und tüfteln;
    * Schaffung von Angeboten zum nachhaltigen Konsumieren und Engagieren.

 §3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (§4 Abs. 2) und Fördermitgliedern (§4 Abs. 3), die bereit sind, sich für die Erreichung der Vereinszwecke einzusetzen. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §5 gegenüber dem Vorstand.
  2. Die aktive Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person erworben werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und durch aktive Mitarbeit einen regelmäßigen Beitrag leistet.
  3. Die Fördermitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die den Verein bei der Erreichung seines Vereinszwecks unterstützen wollen.
  4. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Will der Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, so legt er ihn der nächsten Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet endgültig.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag wird entsprechend §4 entschieden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    * durch freiwillige Beendigung mit vierwöchiger Frist zum Ende des Quartals durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,
    * bei natürlichen Personen durch Tod,
    * bei juristischen Personen mit Abschluss der Liquidation,
    * bei Eintritt der Insolvenz des Vereins,
    * durch Ausschluss gemäß §7.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  5. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt von einem Ende der Mitgliedschaft unberührt.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und an Abstimmungen teilzunehmen.
  2. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen über die Verwendung der Förderbeiträge zu erhalten.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  4. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  5. Von den aktiven Mitgliedern ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsarbeit zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbeitrag zu entrichten. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§7 Ausschluss aus dem Verein

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise dem Zwecke, der Satzung, den Zielen oder der Ordnung des Vereins zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in grober Weise schädigt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einfacher Stimmmehrheit.
  3. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den Vorwürfen zu äußern. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss Widerspruch beim Vorstand ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.

§8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    * Mitgliederversammlung (§9)
    * Vorstand (§10)
    * Beirat (§11)
    * Ausschüsse (§12)

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder die Beitrags- beziehungsweise Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen wurden.
  2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich 4 Wochen vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  6. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  7. Die Versammlungsleitung wird von der Mitgliederversammlung frei gewählt.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Abschriften des Protokolls werden den Mitgliedern schriftlich zugestellt.
  9. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder des Vereins. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat genau eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  10. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und bei der Mitgliederversammlung mehr als ein Viertel der aktiven Mitglieder des Vereins, mindestens aber fünf aktive Mitglieder anwesend sind. Im Falle einer nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Dies muss in der Einladung explizit vermerkt sein.
  11. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

* Der/Dem Vorsitzenden
* Der/Dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
* Der/Dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
* Der/Dem Schatzmeister(in)
* Der/Dem Schriftführer(in)
2. Jeweils drei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des amtierenden Vorstands oder der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in Einzelwahl gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands kommissarisch im Amt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Wiederwahl ist zulässig.
4. Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden.
5. Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei von insgesamt fünf gewählten Vorstandsmitgliedern über den Beschluss abstimmen. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§11 Beirat

  1. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in Einzelwahl gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Beirat setzt sich aus bis zu fünf Mitgliedern zusammen.
  3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen und zu beraten.

§12 Ausschüsse

  1. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, besondere Ausschüsse (temporär) zu bilden, die an speziellen Themen arbeiten oder beratend mitwirken.
  2. In Ausschüssen können nur aktive Mitglieder des Vereins mitarbeiten.
  3. Ausschüsse werden mit ihrer Bildung zu Organen des Vereins.

§13 Satzungs- und Ordnungsänderungen

  1. Über Satzungs- und Beitragsordnungsänderungen kann die Mitgliederversammlung abstimmen, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt wurden.
  2. Für die Satzungs- und Beitragsordnungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§14 Veranstaltungen und Projekte

  1. Der Verein darf von den Teilnehmern einer Veranstaltung oder eines Projekts einen jeweils vom Vorstand festzusetzenden Unkostenbeitrag erheben.
  2. Die Veranstaltungen und Projekte dürfen von Personen geleitet werden, die nicht dem Verein angehören. Die Leitung darf eine gewerbliche Dienstleistung sein, die aus der Vereinskasse vergütet wird.

§15 Mitgliedschaft in anderen Vereinen

  1. Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt aus anderen Vereinen.
  3. Diese Entscheidung kann auch vom Vorstand gefällt werden und muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Falls die Mitgliederversammlung gegen die vom Vorstand getroffene Entscheidung stimmt, erfolgt der Austritt aus dem Verein zum nächstmöglichen Termin.

§16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
  2. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an //Netzwerk Zukunft Sachsen-Anhalt e.V.//, der es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

§17 Schriftform

  1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische Dokumente sein.

BEITRAGS- UND MAHNORDNUNG

§1 Beitragsordnung

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Quartals für das gesamte Quartal im Voraus zu entrichten und wird im Lastschriftverfahren eingezogen.
  2. Der Monatsbeitrag für aktive Mitglieder beträgt mindestens 20,- €. Ein Antrag auf Ermäßigung bzw. Erlass des Monatsbeitrages kann in begründeten Fällen an den Vorstand gestellt werden, welcher darüber entscheidet.
  3. Der Beitrag für Fördermitglieder beträgt mindestens 100,- € pro Monat.

§2 Mahnordnung

  1. Zwei Wochen nach dem Zahlungstermin (erster Tag des jeweiligen Quartals) des fälligen Mitgliedsbeitrags erfolgt eine Zahlungserinnerung unter Angabe des Zahlungsziels.
  2. Vier Wochen nach dem Zahlungstermin erfolgt die erste Mahnung. Es wird ein neues Zahlungsziel von zwei Wochen gesetzt und eine Mahngebühr von 5,00 € zusätzlich zum ausstehenden Beitrag erhoben.
  3. Acht Wochen nach dem ersten Zahlungstermin erfolgt die zweite Mahnung. Es wird ein neues Zahlungsziel von zwei Wochen gesetzt und eine Mahngebühr von 5,00 € zusätzlich zum ausstehenden Betrag erhoben.
  4. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht auch nach der zweiten Mahnung nicht innerhalb des Zahlungsziel nachgekommen sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  5. Zahlungsforderungen bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein gültig.
  6. Die Kosten, die bei Einzug des Mitgliedsbeitrages nachweislich durch Verschulden des Mitgliedes entstehen, sind von diesem zu tragen.