Satzung

SATZUNG

§1 Name, Sitz und Gründungsdatum des Vereins; Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen „Grünstreifen e.V.“, im folgenden „Verein“ genannt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg, er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Registernummer VR 4793 eingetragen.

3. Gründungsdatum ist der 19.10.2016 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§2 Vereinszweck

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. In diesem Zusammenhang sollen insbesondere gefördert werden:
– Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung im Bereich der Nachhaltigkeit;
– Vernetzung mit anderen Organisationen und Initiativen zum Wissens-austausch und zur Zusammenarbeit;
– Vermittlung handwerklicher Fähigkeiten und gärtnerischer Kompetenzen im Sinne der Selbstversorgung und Wertschätzung von Ressourcen;
– lokale und regionale Strukturen.

2. Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch: – Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen;
– Zusammenstellung und Bereitstellung von Informationsmaterial;
– Durchführung von Kursen und Workshops für Kinder, Jugendliche und Erwachsene;
– Schaffung von Möglichkeiten zur handwerklichen und kreativen Arbeit, zum Forschen und Tüfteln;
– Schaffung von Angeboten zum nachhaltigen Konsumieren und Engagieren.

 §3 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. 

§4 Mitgliedschaft


1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (§ 4 Abs. 2) und Fördermitgliedern (§ 4 Abs. 3), die bereit sind, sich für die Erreichung des Vereinszwecks einzusetzen.

2. Die aktive Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und durch aktive Mitarbeit einen regelmäßigen Beitrag leistet.

3. Die Fördermitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die den Verein bei der Erreichung des Vereinszwecks überwiegend durch Spenden oder andere finanzielle bzw. materielle Zuwendungen unterstützen wollen.

4. Die aktive sowie die Fördermitgliedschaft muss durch schriftlichen Antrag an den Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand und teilt seine Entscheidung dem Bewerber mit. Die Nichtaufnahme muss nicht begründet werden. 

§5 Ende der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft im Verein endet, – durch Austritt aus dem Verein. Dieser kann mit einer vierwöchigen Frist zum Ende eines Quartals schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. – bei natürlichen Personen durch Tod. – bei juristischen Personen mit Abschluss deren Liquidation. – bei Erlöschen des Vereines aufgrund durchgeführter Liquidation oder eines Insolvenzverfahrens. – durch Ausschluss (§ 7). – durch Streichung von der Mitgliederliste (§ 7).

2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.

3. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitrags- oder sonstige Forderungen bleibt vom Ende der Mitgliedschaft unberührt. 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und an Abstimmungen teilzunehmen.

2. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu unterbreiten und Informationen über die Verwendung der Förderbeiträge zu erhalten.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

4. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 

§7 Ausschluss aus dem Verein


1. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise dem Zweck des Vereins, der Satzung, Beschlüssen des Vereins sowie den Zielen oder der Ordnung des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in erheblicher Weise schädigt. Insbesondere kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb des gesetzten Zahlungsziels nachkommt.

2. Über den Ausschluss des Vereins entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

3. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den Vorwürfen zu äußern. Nach Beschlussfassung des Vorstandes über den Ausschluss ist dieser dem Mitglied unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er die Angelegenheit der nächsten planmäßigen Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet vereinsintern endgültig über den Ausschluss. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des betreffenden Mitgliedes. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes wegen des Ausschlusses nicht zulässig.

4. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden,
– wenn es länger als ein Jahr keine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrgenommen hat; 
– wenn es mit mindestens zwei Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung rückständig ist.

Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. Sie wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt, wobei die Nachricht an die letzte von dem Mitglied dem Verein mitgeteilten Kontaktdaten genügt. 

§8 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind;
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand 

§9 Die Mitgliederversammlung


Die Mitgliedersammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder das Gesetz einem anderen Organ übertragen wurden.

2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche Abstimmung gefasst. Auf Wunsch von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ist schriftlich abzustimmen.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereines nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich vier Wochen unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Werden diese Anträge nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt, sind die Mitglieder unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren.

6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem gewählten Versammlungsleiter geleitet.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliedersammlung niedergelegt und von dem Versammlungsleiter sowie dem Protokollanten unterzeichnet. Abschriften des Protokolls werden den Mitgliedern schriftlich zugestellt.

8. Stimmenberechtigt sind alle aktiven Mitglieder des Vereins, jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

10. Die Mitgliedersammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreibt. 

§10 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.

2. Jeweils ein Mitglied des Vorstandes ist zur Vertretung des Vereines berechtigt.

3. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl oder Abberufung im Amt.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitgliederversammlung wählt dann ein Ersatzmitglied bis zum Ablauf der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

5. Zu Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden. 

§11 Veranstaltungen und Projekte


1. Der Verein darf von Teilnehmern der Veranstaltung oder eines Projektes einen jeweils vom Vorstand festzusetzenden Unkostenbeitrag erheben.

2. Die Veranstaltungen und Projekte dürfen auch von Personen geleitet werden, die nicht dem Verein angehören. Die Leitung der Veranstaltung oder des Projekts darf eine gewerbliche Dienstleistung sein, die aus der Vereinskasse vergütet wird. 

§12 Mitgliedschaft in anderen Vereinen


1. Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt aus anderen Vereinen.

3. Die Entscheidung zum Beitritt in einen anderen Verein kann auch vom Vorstand gefällt werden und muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Falls die Mitgliederversammlung gegen die vom Vorstand getroffene Entscheidung stimmt, erfolgt der Austritt aus dem Verein zum nächstmöglichen Termin. 

§13 Satzungsänderungen


1. Über Satzungsänderungen entscheidet grundsätzlich die Mitglieder-versammlung. Hierbei ist auf den Tagesordnungspunkt Satzungsänderung hinzuweisen, der Einladung ist sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.

2. Für die Änderung der Satzung sowie der Beitragsordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.

3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Derartige Satzungsänderungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. 

§14 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung sind die Vorstandsmitglieder Liquidatoren, soweit nicht von der Mitgliedersammlung andere Liquidatoren gewählt werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Netzwerk Zukunft Sachsen-Anhalt e.V., der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verwenden hat. 

BEITRAGS- UND MAHNORDNUNG

§1 Beitragsordnung

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Quartals für das gesamte Quartal im Voraus zu entrichten und wird im Lastschriftverfahren eingezogen.
  2. Der Monatsbeitrag für aktive Mitglieder beträgt mindestens 20,- €. Ein Antrag auf Ermäßigung bzw. Erlass des Monatsbeitrages kann in begründeten Fällen an den Vorstand gestellt werden, welcher darüber entscheidet.
  3. Der Beitrag für Fördermitglieder beträgt mindestens 100,- € pro Monat.

§2 Mahnordnung

  1. Zwei Wochen nach dem Zahlungstermin (erster Tag des jeweiligen Quartals) des fälligen Mitgliedsbeitrags erfolgt eine Zahlungserinnerung unter Angabe des Zahlungsziels.
  2. Vier Wochen nach dem Zahlungstermin erfolgt die erste Mahnung. Es wird ein neues Zahlungsziel von zwei Wochen gesetzt und eine Mahngebühr von 5,00 € zusätzlich zum ausstehenden Beitrag erhoben.
  3. Acht Wochen nach dem ersten Zahlungstermin erfolgt die zweite Mahnung. Es wird ein neues Zahlungsziel von zwei Wochen gesetzt und eine Mahngebühr von 5,00 € zusätzlich zum ausstehenden Betrag erhoben.
  4. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht auch nach der zweiten Mahnung nicht innerhalb des Zahlungsziel nachgekommen sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  5. Zahlungsforderungen bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein gültig.
  6. Die Kosten, die bei Einzug des Mitgliedsbeitrages nachweislich durch Verschulden des Mitgliedes entstehen, sind von diesem zu tragen.